Stand August 2018

Winterreifen-Pflicht in Österreich

Hier finden Sie alle Informationen zur Winterreifen-Pflicht in Österreich, gültig seit 1.1.2008.

Die Informationen auf dieser Website beschreiben, sofern nicht anders angegeben, die Winterreifen-Pflicht für PKW und Leicht-LKW (Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht), welche in Österreich seit 1.1.2008 gilt.
Auf die seit 2006 gültige Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (LKW und Busse) wird gesondert eingegangen.

Gewichtsangaben in kg oder t (sofern nicht anders angeführt) beziehen sich stets auf das (höchst)zulässige Gesamtgewicht (bzw. Gesamtmasse).

Zusammen­fassung der Winterreifen-Pflicht für Kraftfahrzeuge in Österreich

Kraftfahrzeuge bis 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht (gilt zur Gänze seit 1.1.2008):

Infographic Winterreifen-Pflicht

Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen M1 (Personen-/­Kombinationskraftwagen) und N1 (Lastkraftwagen bis 3,5t) vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

Der Lenker darf Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.

Erläuterung zur Winterreifen-Pflicht für PKW und LLKW

Kraftfahrzeuge über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht (gilt überwiegend seit 2006, Erweiterungen seit 1.1.2008):

Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5t) vom 1.11. bis 15.4. bzw. der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen) vom 1.11. bis 15.3. nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden).

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen), N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5t) hat vom 1.11. bis 15.4. geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen (ausgenommen Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden und der Klassen M2, M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden).

Gesetzestexte Download

Winterreifen-Pflicht PKW

Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Personen-​/Kombinations­kraftwagen, Lastkraftwagen bis 3,5t) gilt seit 1.1.2008:

Wann gilt die Winterreifen-Pflicht?

Die Vorschrift zur Winterreifen-Pflicht gilt von 1. November bis 15. April (seit 1.1.2008) mit dem ausdrücklichen Zusatz "bei winterlichen Verhältnissen". Das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. Ausgenommen sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden.

Vorsicht: Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Sinken der Temperatur zu Glatteis führen. In diesem Fall gilt die Winterreifenpflicht!

Was besagt die Winterreifen-Pflicht?

Lenker von PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg (3,5t) dürfen im angeführten Fall ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind. Schneeketten allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Welche Geldstrafen werden bei Verstößen verhängt?

Verstöße gegen die Vorschrift werden bestraft. Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35 geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungs­strafverfahren bis zu EUR 5000 verhängt werden. Die Exekutive bekommt auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen

Welche Reifen gelten als Winterreifen?

Reifen gelten für den Gesetzgeber bzw. die Exekutive nur dann als Winterausrüstung, wenn in der Seitenwand eine Gravur mit der Aufschrift "M+S" (gleichwertige, alternative Bezeichnungen sind: "MS", "M.S.", "M/S", "M&S" oder "M-S") vorhanden ist UND die Profiltiefe über die gesamte Reifenbreite mehr als 4 mm (bei Diagonalreifen 5 mm) beträgt. Das gilt auch für Ganzjahresreifen und Spikereifen.

Eine Kennzeichnung von Winterreifen ausschließlich mit einem Schneeflocken- bzw. Schneekristall-Symbol ist in Österreich NICHT als Winterreifen-Kennzeichnung anerkannt.

Entscheidend für die Erfüllung der Winterreifen-Pflicht im österreichischen Bundesgebiet ist daher die M+S Kennzeichnung.

Winterreifen-Pflicht für SUV, 4x4 & Pickup

Es gelten die selben Bestimmungen wie bei Winterreifenpflicht für PKW.

Zu beachten ist, dass zahlreiche SUV- und 4x4-Fahrzeuge sowie Pickups auch im Sommer mit Reifen ausgestattet sind, die eine M&S Kennzeichnung haben. Gesetzeskonformer Zustand vorausgesetzt, können diese Reifen grundsätzlich auch im Winter verwendet werden. Es ist allerdings aus Gründen der erhöhten Sicherheit und Fahrleistung zu empfehlen, allradgetriebene Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen mit Winterreifen auszustatten.

Winterreifen-Pflicht für PKW mit leichtem oder schwerem Anhänger

Lediglich das Zugfahrzeug unterliegt der situativen Winterausrüstungspflicht ( Winterreifenpflicht für PKW). PKW-Anhänger sind von der situativen Winterausrüstungspflicht grundsätzlich ausgenommen.

Allerdings gilt beim Einsatz von Spikereifen eine Ausnahme: sind am Zugfahrzeug Reifen mit Spikes montiert, muss auch der Anhänger mit Spikereifen ausgerüstet sein. Siehe auch: Spikes.

Winterreifen-Pflicht für LLKW (bis 3,5t)

Es gelten die selben Bestimmungen wie bei Winterreifenpflicht für PKW.

Zu beachten ist, dass zahlreiche Kastenwagen und Leicht-LKW auch im Sommer mit Reifen ausgestattet sind, die eine M&S Kennzeichnung haben. Gesetzeskonformer Zustand vorausgesetzt, können diese Reifen grundsätzlich auch im Winter verwendet werden. Es ist allerdings aus Gründen der erhöhten Sicherheit und Fahrleistung zu empfehlen, LLKW bei winterlichen Verhältnissen mit Winterreifen auszustatten. Nicht zuletzt, um die ständige Einsatzfähigkeit und Mobilität bei allen Witterungen zu gewährleisten.

Winterreifen-Pflicht einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorrad, Mofa, Moped und Scooter

Einspurige Kraftfahrzeuge sind von der situativen Winterausrüstungspflicht generell ausgenommen. Allerdings bieten einige Hersteller auch Winterreifen für einspurige Kraftfahrzeuge an.

Winterreifen-Pflicht für Mopedautos (mehrspurige Mopeds)

Die Winterreifenpflicht für PKW (Klasse M1 oder N1) wurde auch auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau (sogenannte Microcars) ausgedehnt. BGBl. I Nr. 43/2013, Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) vom 25.02.2013 (pdf)

Reserverad bei Winterreifen

Winterreifen-Pflicht besteht NICHT für das Reserverad. Das Reserverad sollte allerdings bei jeder Druck-Kontrolle der montierten Reifen miteinbezogen werden. Fülldruck für Reservereifen siehe: Reifendruck bei Winterreifen .

Winterreifen-Pflicht für Miet-Fahrzeuge

Mietautos bzw. Möbelwagen diverser Möbelhäuser werden naturgemäß auch im Winter verliehen. Gemietete Fahrzeuge unterliegen selbstverständlich auch der Winterausrüstungspflicht.

ÖAMTC-Jurist Mag. Martin Hoffer erinnert in diesem Zusammenhang an die Pflichten jedes Autolenkers.

Hoffer: Grundsätzlich ist immer der Lenker für die richtige Ausrüstung des von ihm gestarteten Fahrzeugs verantwortlich. Das gilt auch bei Mietwagen und ausgeliehenen Nutzfahrzeugen. Daher sollte sich jeder Entlehner versichern, dass der Verleiher auch tatsächlich das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet hat. Man sollte sich daher bereits bei der Reservierung bestätigen lassen, dass Winterreifen am Fahrzeug sind. So kann man die Annahme des Fahrzeugs verweigern, wenn es durch die falsche Bereifung nicht wintersicher ist. Wird man mit einem falsch ausgerüsteten Möbelfirmen-Leihwagen in einen Unfall verwickelt, kann das auch dazu führen, dass die Kaskoversicherung die Zahlung verweigert

Mischbereifung

Zur Erfüllung der Winterreifenpflicht ist das Mischen von Sommer- und Winterreifen bei PKW und deren Anhängern grundsätzlich verboten.

Ein solches Verbot gibt es bei Fahrzeugen über 3,5t Gesamtgewicht nicht, vorausgesetzt es werden immer achsweise Reifen gleicher Bauart verwendet.

Abgefahrene Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4,0mm dürfen gemeinsam mit Sommerreifen gefahren werden, wenn achsweise Reifen gleicher Ausführung montiert werden. Gilt nicht bei Winterreifenpflicht!

Wenn Winterreifen in ihrer zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht der des Fahrzeuges entsprechen, ist auf einem Klebeschild im Sichtbereich des Lenkerplatzes auf die mit dem Winterreifen verbundene zulässige höchste Geschwindigkeit lt. Speed-Index (SI) hinzuweisen.

Diese Regelung mit dem Klebeschild kann auch in gleicher Art und Weise für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg angewendet werden, d. h. sie ist bei Bedarf auch für Nutzfahrzeuge und Omnibusse anwendbar.

Sommerreifen

Derzeit gibt es noch keine ausdrückliche Sommerreifen-Pflicht während der warmen Jahreszeit.

Es wird aber empfohlen, außerhalb der Winter-Saison auch Sommerreifen zu montieren.

Reifen, welche an die Witterungsverhältnisse angepasst sind, haben folgende Vorteile:

geringer Treibstoff-Verbrauch, geringerer Verschleiß, höhere Kilometerleistung und ein kürzerer Bremsweg (und somit erhöhte Sicherheit).

Profiltiefe

M&S Reifen verlieren bei einer Profiltiefe unter 4,0mm (bei Diagonalreifen 5 mm) ihre Wintertauglichkeit und gelten vor dem Gesetz nicht mehr als Winterreifen. Gleiches gilt für Reifen an Anhängern.

Die Profiltiefe ist im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Lauffläche einnimmt, zu ermitteln. Bei unregelmäßiger Abnützung hat die Messung der Profiltiefe an der am stärksten abgefahrenen Stelle der Lauffläche zu erfolgen.

Die Mindestprofiltiefe ist als gesetzliche MINDEST-Anforderung zu betrachten. Ein früherer Reifentausch erhöht insbesondere bei stark winterlichen Verhältnissen die Fahrsicherheit und die Fahrleistung.

Reifendruck

Die Angaben für den korrekten Reifendruck befinden sich bei einem PKW in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges bzw. auf der Innenseite der B-Säule oder Tür (Fahrerseite) oder auch an der Tankdeckel-Innenseite.

Diese Angaben beinhalten den der jeweiligen Reifengröße entsprechenden Reifendruck für Teil- und Voll-Last (Beladung). Eine Innendruckerhöhung von 0,2 bar über den angegebenen Werten empfiehlt sich vor längeren Fahrten auf Autobahnen.

Beim Einsatz von Winterreifen (M&S) ist die früher übliche Druckerhöhung nicht mehr unbedingt erforderlich. Werden M&S-Reifen jedoch in einer warmen Halle montiert, sollte für die voraussichtlich geringere Nachttemperatur für je 10 Grad Differenz eine Druckerhöhung um 0,1 bar in die Reifen befüllt werden.

Nach einer Reifenumrüstung hat der Innendruck der neuen Reifengröße zu entsprechen. Der Fahrzeughersteller oder sein Vertreter sollte den entsprechenden Reifendruck für die Umrüstgröße in der von ihm auszustellenden Unbedenklichkeits­bescheinigung angeben.

Bei jeder Reifen-Druckkontrolle ist das Reserverad mit einzubeziehen (Das Reserverad ist mit einem Überdruck gegenüber den montierten Reifen von +0,3 bar zu befüllen).

Der Innendruck des Reifens sollte alle 14 Tage mittels eines geeichten Druck-Messgerätes überprüft werden. Die Verwendung von Ventilkappen schützt das Ventil und das Reifeninnere vor Staub und Schmutz.

Der vorgeschriebene Reifen-Druck bezieht sich stets auf Reifen im kalten Zustand. Warme Reifen weisen einen höheren Druck auf!

Es gibt keinerlei gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Verwendung bestimmter Füllmittel (Luft, Stickstoff oder andere Gase) sowie der Beachtung eines bestimmten Druckes. Es sind dazu die Empfehlungen der Reifen-/Fahrzeughersteller zu beachten.

Spikes

Grundsätzlich werden nur mehr Spike-Reifen in der Bauart "Radial" zugelassen. Spikes dürfen maximal 2,0 mm über die Lauffläche hinausragen.

Spikereifen dürfen nur bei PKW und Kraftfahrzeug unter 3,5t Gesamtgewicht und nur bei vollständiger Ausstattung aller vier Räder eingesetzt werden.

Eine Spike-Plakette (erhältlich bei den Autofahrer-Clubs) muss an der Heckseite des Fahrzeuges angebracht sein und es sind folgende Tempolimits zu beachten: Ortsverkehr 50 km/h, Bundesstraße 80 km/h, Autobahn 100 km/h.

Bei der Verwendung von Spike-Reifen beim Ziehen eines Anhängers sind sowohl PKW als auch Anhänger mit Spikereifen auszurüsten. Dabei darf die zulässige Achslast des Anhängers 1,8t nicht übersteigen.

In Österreich ist die Verwendung von Spike-Reifen in einem bestimmten Zeitraum verboten. In der 49. KDV-Novelle vom 18.3.2004 ist verordnet: §4 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet: "Spikereifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden". Das heißt: Spikereifen sind in Österreich vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erlaubt. Außerhalb des Verwendungszeitraumes herrscht ein ausdrückliches Verwendungsverbot, wenn nicht für ein bestimmtes Gebiet vom Landeshauptmann anders verordnet wurde. Dieses Verbot gilt auch für alle auf öffentlichen Straßen oder Grund geparkten Fahrzeuge.

Das Einsetzen der Spikes darf nur nach Richtlinien des Reifenherstellers von einem hierzu berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Über jeden mit Spikes versehenen Reifen ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen und dem Käufer auszuhändigen. Einige Reifenhersteller bezeichnen "bespikebare" Reifen, d.h. wo im Laufstreifen entsprechende Spikelöcher vorgesehen sind, in der Seitenwand mit der Beschriftung "studdable" oder auch nur mit einem allein stehenden "S". Beides bedeutet: "bespikebar".

Schneeketten

Schneeketten sind im Rahmen der Winterreifen-Pflicht für Kraftfahrzeuge bis 3,5t mit Einschränkungen als Alternative zu Winterreifen erlaubt, allerdings sollten Sommerreifen mit Schneeketten nur im Notfall verwendet werden.

Schneeketten, die den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 (Fahrzeugklasse M1, N1, O1, O2) bzw. ÖNORM V 5119 (Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, O4) fallen, müssen diesen ÖNORMEN entsprechen. Nur solche Schneeketten dürfen seit Dezember 1996 angeboten und verwendet werden.

Bei Schneekettenpflicht genügt die Verwendung von Spikereifen nicht. Eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei der Verwendung von Schneeketten gibt es nicht. Empfohlen wird im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Kette, Reifen, Kraftfahrzeug und Fahrbahn, die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht zu überschreiten. Auf schnee- und eisfreien Straßen sind die Ketten so schnell wie möglich zu demontieren.

Einfahren von Winterreifen

Alle neuen Reifen (besonders M&S-Reifen) sollten die ersten 200 - 300 km mit mittlerer Geschwindigkeit, auf trockener Fahrbahn eingefahren werden, um die Oberfläche der Reifen-Lauffläche anzurauen.

Das hat einige Gründe:

Reifen werden in Heizformen vulkanisiert, die mit hoher Genauigkeit hergestellt worden sind (1/100 mm) und entsprechend glatt sind alle ihre Oberflächen.

Andererseits sind in den Formen nicht nur alle Details des Profilmusters mit zahlreichen Lamellen enthalten, sondern auch die gesamte Beschriftung und eine Vielzahl von Entlüftungsbohrungen. Dies alles hält den Reifen beim Entformen zurück.

Die Entnahme des Reifens aus der Heizform gelingt aber nur dann mühelos und ohne Deformationen, wenn der Reifen nicht in der Form kleben bleibt. Dazu werden die Reifen auf der Außenseite mit einem silikonähnlichen Trennmittel eingesprüht. Dieses Trennmittel gilt es, beim Einfahrvorgang im Trockenen von der Lauffläche abzufahren und diese gleichzeitig anzurauen, wobei scharfe Kurvenfahrt und extreme Bremsmanöver vermieden werden sollten.

Nur nach einem solchen Einfahrvorgang bringt ein neuer Reifen seine ihm vorgesehene Leistung und sein ganzes Haftungsvermögen. Damit erklärt sich auch, dass neue M+S Reifen VOR dem ersten Schneefall zu montieren sind, um somit noch auf trockener Fahrbahn die Laufflächenoberfläche anzurauen.

Wurde auf neue Breitreifen umgerüstet, ist ein verhaltenes Einfahren besonders wichtig, da sich das Fahrverhalten von Breitreifen gegenüber dem von Reifen mit Normalbreite unterscheidet.

Wichtigkeit von Winterreifen

Der Winterreifen ist speziell auf die Verwendung in der nassen und kalten Zeit des Jahres ausgerichtet und erhöht die Sicherheit beim Autofahren in sehr hohem Maße. Spezielle Gummimischungen und Lamellen ergeben bessere Haftung bei allen winterlichen Fahrbedingungen, insbesondere bei kalter, nasser, schneebedeckter und vereister Fahrbahn. Laufflächenprofile mit speziellen Blockformen und optimalem Negativprofil sichern das Fahren und Bremsen auf Schnee-Untergrund.

Winterreifen (d.h. Reifen mit M+S Kennzeichnung), besitzen aufgrund ihrer für niedrigere Temperaturen angepassten Laufflächen-Gummi-Mischung eine bessere Haftung und Traktion bei winterlichen Verhältnissen, insbesondere unterhalb einer Temperatur von 7°C (Straßenoberfläche).

Sowohl Sommerreifen als auch Winterreifen sind spezialisierte Produkte, welche ihre maximale Leistung nur in dem ihnen zugedachten Einsatzbereich entwickeln. Das Klima in Österreich, mit seinen schwülen heißen Sommern und eisigen Wintern mit Matsch und Schnee, verlangt einen der jeweils herrschenden Jahreszeit angepassten sicheren Reifen.

Winterreifen-Pflicht für LKW und Busse (über 3,5t)

In den Grundzügen besteht seit 2006 die Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge über 3,5t, jedoch wurden im Rahmen der Gesetzesnovelle ab 1.1.2008 (29. KFG-Novelle) die Bestimmungen für diese Fahrzeuge erweitert.

Siehe: Zusammenfassung der Winterreifen-Pflicht für Kraftfahrzeuge in Österreich

Für Kraftfahrzeuge über 3,5t (zulässiges Gesamtgewicht) gelten darüber hinaus auch andere Bestimmungen darüber, welche Reifen als Winterreifen anerkannt werden:

Die Erfüllung der Mindestanforderungen bei durchschnittlichen mitteleuropäischen Witterungsverhältnissen ist recht einfach und oftmals ohne zusätzlichen Aufwand zu erfüllen: viel Profil und M+S gekennzeichnete Traktionsreifen. Empfohlen wird dabei eine Restprofiltiefe von deutlich über 4mm auf allen Achspositionen.

Als Winterreifen können nur solche Reifen anerkannt werden, die der ECE-Regelung Nr. 54 entsprechen und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen gemäß der ECE-Regelung Nr. 54 die Aufschrift "M+S", "M.S" oder "M&S" aufweisen.

Sogenannte Ganzjahresreifen kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie diese "M und S"-Kennzeichnung aufweisen. Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck "spezial" genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind gemäß §102 Abs. 8a KFG zulässig und es ist kein Wechsel auf M+S Reifen erforderlich. Diese Reifen müssen gemäß Punkt 3.1.12 der ECE-Regelung Nr. 54 die Angabe "ET", "ML" oder "MPT" aufweisen.

Winterreifen-Pflicht für Busse (über 3,5t)

In den Grundzügen besteht seit 2006 die Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge über 3,5t, jedoch wurden im Rahmen der Gesetzesnovelle ab 1.1.2008 (29. KFG-Novelle) die Bestimmungen für diese Fahrzeuge erweitert.

Siehe: Zusammenfassung der Winterreifen-Pflicht für Kraftfahrzeuge in Österreich

weitere Informationen siehe: Winterreifen-Pflicht für LKW und Busse (über 3,5t)

Erläuterung der Fahrzeug­klassen

Fahrzeuge sind in folgende Klassen eingeteilt. Die Fahrzeug-Klasse ist im Zulassungsschein ersichtlich (in Österreich: Punkt J: Fahrzeugart / Klasse). Ausschlaggebend für die Anwendung der Winterreifen-Pflicht ist daher die Fahrzeugklasse, auf welches das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (Eintrag im Zulassungsschein).

Die Europäische Gemeinschaft hat 1970 eine Definition der Fahrzeugklassen erstellt, wodurch Gruppen von Fahrzeugen EG-weit einheitlich eingeordnet werden können. Grundlage ist die EG-Richtlinie 70/156/EWG. Die EG-Vorschriften über Fahrzeuge beziehen sich auf diese EG-Fahrzeugklassen.

Die folgende Auflistung wurde auf die für den Straßenverkehr zugelassenen und die für die Winterreifen- bzw. Schneeketten-Pflicht relevanten Fahrzeugklassen beschränkt (z.B. sind die Klassen C, R, S und T nicht enthalten, da es sich hierbei um land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge handelt):

L Fahrzeugklasse für zwei- oder dreirädrige Krafträder
L1 einspuriges Motorfahrrad (Kleinkraftrad)
L2 mehrspuriges Motorfahrrad (Kleinkraftrad)
L3 Kraftrad (Motorrad)
L4 Motorrad mit Beiwagen
L5 Motordreirad (z.B. Trike)
M Fahrzeugklasse für Kraftfahrzeuge zur Personen­beförderung (PKW, Wohnmobile, Omnibusse)
M1 Personen-/Kombinations­kraftwagen (mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
M2 Omnibus (mit mehr als 8 Sitzen, höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 5t)
M3 Omnibus (mit mehr als 8 Sitzen, höchstzulässiges Gesamtgewicht über 5t)
N Fahrzeugklasse für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (LKW und LLKW)
N1 Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 3,5t)
N2 Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5t und bis 12t)
N3 Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 12t)
O Fahrzeugklasse für Anhänger
O1 Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 0,75t)
O2 Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 0,75t und bis 3,5t)
O3 Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5t und bis 10t)
O4 Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 10t)

Siehe auch Fahrzeugklassen auf Wikipedia